Die Stadt Freiburg hatte sich auf die bundesrechtliche Regelung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und die landesrechtliche Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren gestützt. Diese ermächtigen Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und weiter zu übertragen. Das BVerwG urteilte, dass diese Regelungen keine angemessene Grundlage für die Satzung darstellen.
Auch der Stufentarif verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da die Gebührensprünge je nach Fahrzeuglänge nicht angemessen sind. Die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen befand das BVerwG ebenfalls für nicht gerechtfertigt, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehle. Die „Regelgebühr“ von 360 Euro hat das BVerwG allerdings nicht beanstandet, da diese im Verhältnis zum Wert eines nahen Parkplatzes stehe.
Quelle und weitere Informationen: bverwg.de/AZ: BVerwG 9 CN 2.22
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